Satzung


                                                             S a t z u n g

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen    „ Schwimmbad-Förderverein Lauda-Königshofen e.V. „ kurz „SFL“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lauda-Königshofen und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Projektes der Stadt Lauda-Königshofen zur Erhaltung, Sanierung und Erweiterung des bisherigen Terassenfrei- und Hallenbades am Steigflur.  Dabei soll nicht das blose Baden gefördert werden, sondern ausschließlich die Förderung des Sports sowie die Pflege der öffentlichen Gesundheit erfolgen. Dies geschieht insbesondere durch Unterstützung bei Anschaffungen von Geräten und Einrichtungen, die diesen vorgenannten Zwecken dienen.

2. Zielsetzung und Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

-      Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über den Planungs – und Finanzierungsstand des Vorhabens;

-        Bereitstellung von Zuwendungen für die unter Nr. 1 genannten Zwecke im Rahmen des § 50 Nr.1 der Abgabenordnung.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr.1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins  dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder von SFL erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des  § 3 Nr. 26a EStG beschließen

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden; Firmen oder sonstige Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit. Besonders verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet

-          durch den Tod des Mitglieds,

-          durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

-          in schwerwiegender Weise gegen die Zwecke des Vereins verstoßen hat,

-          öffentlich das Ansehen des Vereins herabgesetzt hat, oder

-       trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als 12 Monate ohne Angabe eines triftigen Grundes im Verzug bleibt.

 

§ 5 Beiträge/Spenden

 

1. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt jährlich für

-          Erwachsene                      ---             10,-  €                            

-          Jugendliche (unter 18 J.)  ---               5,-  €

-          Familien                            ---             20,-  €

-          Juristische Personen        ---            100,-  €

 und ist zum Beginn des Vereinsjahres fällig; es erfolgt ein Bankeinzugsverfahren.

 

2. Über den Jahresbeitrag hinaus könne Spenden geleistet werden. Auch Nichtmitglieder können dem Verein Spenden zuwenden. Über die Spenden können den Spendern Bescheinigungen ausgestellt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe vom SFL e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Vereinsjahr einzuberufen; darüber hinaus, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung auf Antrag des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

 

-          Erster Vorsitzender

-          Zweiter Vorsitzender

-          Kassenwart

-          Schriftführer

-          sowie bis zu . 7 . Beisitzer.

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Personen ergänzt werden.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten und die Bestätigung einzuholen.

 

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Über Ausgaben für die Zwecke des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 Kassenprüfer/Revisoren

 

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/Revisoren für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

Diese berichten der Mitgliederversammlung über ihre jährliche Kassenprüfung und die Prüfung der Geschäftsführung. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, beantragt einer der Prüfer zum Abschluss seines Berichts an die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauda-Königshofen, die es unmittelbar und ausschließlich zweckmäßig nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

 

§ 11 Gründungsmitglieder

 

 

Als Gründungsmitglieder gem. Anlage des Protokolls der Gründungsversammlung vom 17.01.2006 zeichneten wie folgt:


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